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Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren
Bei der Telefonabhörung erhält die Zufallsfundproblematik besondere Brisanz: Vor und während der Überwachung lässt sich deren Ergebnis infolge der Zielungenauigkeit des Massnahmeneinsatzes nicht steuern. Zwingend fallen bei der Telefonüberwachung zahlreiche «Abfallprodukte» an, die mit dem Anfangsverdacht nicht korrespondieren, die aber anderweitig von strafverfolgerischem Interesse sind. Überspitzt formuliert bedeutet Telefonüberwachung per se vom Anfangsverdacht losgelöstes «Umhören» oder eben unspezifische Beweisausforschung. Die ...

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